Wer nur nach einer genehmigungsfreien Größe sucht, übersieht leicht den entscheidenden Unterschied: Verfahrensfreiheit beantwortet die Frage nach dem bauaufsichtlichen Verfahren. Sie erlaubt noch nicht jede gewünschte Ausführung auf jedem Grundstück. Dieser Ratgeber bezieht sich auf die aktuelle amtliche Bauordnung für Berlin, geprüft am 7. Oktober 2026.

Wann ein Carport verfahrensfrei sein kann

Nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BauO Bln sind Garagen und überdachte Stellplätze einschließlich ihrer Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Die Grenzen gelten zusammen. Ein zusätzlicher Abstellraum ist bei der genannten Fläche mit zu berücksichtigen.

Ältere Internetbeiträge nennen teilweise noch 30 m². Maßgeblich ist die aktuelle amtliche Fassung, nicht die Zahl aus einem älteren Ratgeber. Entscheidend ist außerdem die Brutto-Grundfläche, nicht allein die nutzbare Fläche zwischen den Pfosten.

Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, sollte das erforderliche Verfahren vor dem Entwurf mit der zuständigen Bauaufsicht geklärt werden. Auch die Einordnung als Außenbereich lässt sich nicht allein daran erkennen, ob ein Grundstück am Stadtrand liegt.

Die Grundstücksgrenze ist ein eigener Prüfschritt

§ 6 BauO Bln regelt Abstandsflächen. Für die dort privilegierten Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten nennt Absatz 8 Nummer 1 unter anderem eine mittlere Wandhöhe bis zu 3 m, eine Gesamtlänge einschließlich Dachüberständen von 9 m je Grundstücksgrenze sowie eine Dachneigung von höchstens 45 Grad.

Die Länge der nach den Nummern 1 und 2 privilegierten Bebauung darf an den Grundstücksgrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Bereits vorhandene passende Grenzbauten müssen deshalb in die Betrachtung einfließen. Ein neuer Carport wird nicht isoliert vom bestehenden Schuppen oder der Garage bewertet.

Diese Regelung ersetzt weder die Prüfung des konkreten Entwurfs noch mögliche weitere Vorgaben. Höhe, Länge und Fläche beschreiben verschiedene Größen. Eine eingehaltene 50-m²-Flächengrenze beweist daher nicht, dass die Grenzbebauung zulässig ist.

Was trotz Verfahrensfreiheit zu beachten bleibt

§ 59 Absatz 2 stellt klar, dass verfahrensfreie Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen. Prüfen Sie insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit und Festsetzungen eines Bebauungsplans. Je nach Grundstück können außerdem Denkmalschutz und weitere objektbezogene Anforderungen relevant sein.

Die Standsicherheit bleibt ebenfalls erforderlich. § 12 BauO Bln verlangt eine standsichere bauliche Anlage. Der Ratgeber zu Fundament und Verankerung zeigt, welche Informationen für die technische Planung benötigt werden. Entwässerung und der Umgang mit Niederschlagswasser gehören von Beginn an dazu.

Mit diesen Unterlagen lässt sich gezielt nachfragen

Bei Unklarheiten ist die Bauaufsicht des zuständigen Berliner Bezirks die passende Stelle für eine konkrete Verfahrensfrage. Eine allgemeine Onlineauskunft kann die Grundstücksprüfung nicht ersetzen. Für die Zusammenstellung Ihres Vorhabens können Sie auf der Seite zur Holzcarportplanung in Berlin die Ausgangsdaten und offenen Fragen angeben.

Amtliche Quelle